1. Vertragsschluss

Unsere Angebote, mündlich oder schriftlich, sind immer freibleibend und unverbindlich. Aufträge werden für uns erst rechtsverbindlich, wenn wir diese in angemessener Frist schriftlich bestätigt oder aber mit Zustimmung unseres Geschäftspartners vereinbarungsgemäss ausgeführt haben, wobei ein stillschweigendes Einverständnis der anderen Seite genügt.
 

2. Abweichungen vom Leistungsinhalt

Wir behalten uns vor, Änderungen oder Abweichungen bezüglich zu erbringender Leistungen im Hinblick auf das Spielsystem eines Automaten vorzunehmen, soweit uns entsprechende Änderungen von Herstellerseite vorgegeben werden Hinsichtlich der in Prospekten, Abbildungen, Zeichnungen und anderen Beschreibungen angegebenen Leistungen, insbesondere hinsichtlich der Masse, Farben, Konstruktionen und Formen sowie sonstige Abweichungen, durch die die Verwendung zu dem vertragsgemässen Zweck nicht eingeschränkt wird, behalten wir uns handelsübliche Abweichungen vor, ohne dass der Geschäftspartner Ansprüche daraus herleiten kann. Abbildungen, Zeichnungen, Maße und Gewichtsangaben sowie sonstige technische Daten oder Angaben kennzeichnen lediglich den Vertragsgegenstand und stellen keine Eigenschaftszusicherung dar.
 

3. Lieferfristen, Liefertermine

a) Die Lieferung erfolgt nach unserer Wahl ab Werk oder Lager auf Rechnung des Geschäftspartners. Die Auslieferung erfolgt auch dann auf Gefahr des Geschäftspartners, wenn frachtfreie Lieferung oder Transport mit unseren Transportmitteln vereinbart ist. Versandweg und Transportmittel werden von uns bestimmt, soweit anderes nicht vereinbart ist. Der Gefahrenübergang auf den Geschäftspartner erfolgt mit Übergabe der Waren durch uns an den Geschäftspartner selbst, einen Spediteur oder Frachtführer oder beim Verladen auf eigene Fahrzeuge zum Zwecke des Transports an den Geschäftspartner. Falls der Versand ohne unser Verschulden unmöglich wird, insbesondere auf Wunsch oder durch Verschulden des Geschäftspartners verzögert wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Geschäftspartner über.

b) Liefer- und Abholtermine werden von uns vorgeschlagen. Sofern der Geschäftspartner nicht innerhalb einer Frist von 5 Werktagen dem vorgeschlagenen Termin widerspricht, gilt sein Schweigen als Bestätigung des Termins. Soweit nichts Abweichendes vereinbart ist, gilt der vereinbarte Termin nicht als Fix-Termin im Sinne des § 376 HGB. Liefer- und Abholtermine sowie Lieferfristen gelten als eingehalten, wenn die Ware zum vereinbarten Zeitpunkt das Lager verlassen hat oder die Versandbereitschaft dem Vertragspartner mitgeteilt worden ist.

c) Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen, bei entsprechender vorheriger Ankündigung auch zu vorzeitiger Lieferung berechtigt. Gerät der Geschäftspartner mit der Erfüllung von ihn treffenden Mitwirkungspflichten (z. B. durch nicht rechtzeitigen Abruf, nicht ausreichende Spezifikation, unvollständige Angabe der Versandanschrift) bzw. mit der Abnahme auch nur einer Teillieferung in Verzug, so sind wir nach Ablauf einer von uns zu setzenden Nachfrist von 2 Wochen berechtigt, die erforderlichen Massnahmen - soweit möglich - selbst zu treffen und die Ware auf Kosten und Gefahr des Geschäftspartners zu lagern oder zu versenden oder von dem Gesamtvertrag oder von Teilen davon zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung in Bezug auf den gesamten Vertrag oder auf Teile davon zu fordern. Die Rechte auf Hinterlegung und Selbsthilfeverkauf bleiben unberührt.
 

4. Lieferverzögerungen

a) Geraten wir aus Gründen, die wir zu vertreten haben, in Verzug, so kann der Geschäftspartner für jede angefangene Woche des Verzuges eine Entschädigung in Höhe von 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens 5 % vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge Unmöglichkeit oder Verzug nicht oder nicht rechtzeitig vertragsgemäss genutzt werden kann, verlangen. Dieser Schadensbetrag ist niedriger oder höher anzusetzen, wenn wir einen geringeren Schaden nachweisen oder der Geschäftspartner einen höheren Schaden nachweist.

 

b) Setzt uns der Geschäftspartner im Falle der Leistungsverzögerung eine angemessene Nachfrist, so ist er nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Dies gilt jedoch nur, wenn wir die Leistungsverzögerung zu vertreten haben. Schadensersatz statt der Leistung kann der Geschäftspartner in Höhe des vorhersehbaren Schadens geltend machen, wenn die Verzögerung auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhte; im übrigen ist die Schadensersatzhaftung auf 50 % des eingetretenen Schadens begrenzt. Anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung kann der Geschäftspartner Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung gemacht hat und billigerweise machen durfte, es sei denn, deren Zweck wäre auch ohne unsere Verzögerung nicht erreicht worden.

c) Wurde ein kaufmännisches Fixgeschäft vereinbart oder kann der Geschäftspartner wegen der von uns zu vertretenden Verzögerung geltend machen, dass sein Interesse an der Vertragserfüllung weggefallen ist, gilt die Haftungsfreizeichnung des Abs. 2 nicht. In diesen Fällen ist die Haftung jedoch stets auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
 

5. Höhere Gewalt

Kommt es zu Liefer- oder Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, ohne dass wir dies zu vertreten haben (z. B. Arbeitskampfmassnahmen), so sind wir berechtigt, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Dauert die Behinderung länger als 3 Monate, ist der Geschäftspartner nach angemessener Fristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten und unter Ausschluss weitergehender Rechte die Rückzahlung etwa geleisteter Anzahlungen zu verlangen. Bei teilweiser Lieferung kann der Geschäftspartner vom ganzen Vertrag nur dann zurücktreten, wenn die teilweise Vertragserfüllung für ihn ohne Interesse ist.
 

6. Zahlungsbedingungen

a) Unsere Preise verstehen sich als Nettopreise ab Lieferwerk / Lager zzgl. Fracht-, Verpackungs-, Versicherungs- und Montagekosten sowie am Liefertag geltende Umsatzsteuer. Diese Positionen werden in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

b) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) nach Rechnungserhalt sofort zur Zahlung fällig.

c) Der Geschäftspartner kommt nach Mahnung durch uns mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug. Einer Mahnung bedarf es nicht, wenn für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist oder nach Eintritt eines Ereignisses innerhalb einer bestimmten Frist die Leistung erfolgen soll. Der Geschäftspartner kommt spätestens jedoch auch ohne Mahnung 30 Tage nach Erhalt der Rechnung von uns oder wenn sich der Zeitpunkt des Zuganges der Rechnung für uns nicht feststellen lässt, 30 Tage nach Erhalt des Liefergegenstandes mit der Zahlung in Verzug. Wir sind berechtigt, ab Verzugseintritt Zinsen in Höhe von 8 % über dem Basissatz zu verlangen. Die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden durch uns bleibt hiervon unberührt.

d) Zum Jahresende können wir dem Geschäftspartner die noch offene Forderung aus dem laufenden Jahr mitteilen. Einwendungen wegen Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit dieser Mitteilung hat der Geschäftspartner spätestens innerhalb von 4 Wochen nach Zugang der Mitteilung zu erheben. Es genügt die rechtzeitige Absendung. Das Unterlassen rechtzeitiger Einwendungen gilt als Genehmigung der Mitteilung. Auf diese Folge werden wir bei Erteilung der Mitteilung nochmals gesondert hinweisen.

e) Wir sind berechtigt, über abgeschlossene Teilleistungen Zwischenrechnungen zu erstellen, die binnen der dort genannten Zahlungsfrist auszugleichen sind. Kommt der Vertragspartner mit einer Zahlung in Verzug, so sind wir nach erfolgter Mahnung und Nachfristsetzung zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Satz 2 gilt entsprechend, sofern wir mit dem Vertragspartner Ratenzahlung vereinbart haben und der Vertragspartner mit zwei aufeinanderfolgenden Ratenzahlungen ganz oder teilweise in Verzug gerät.

f) Schecks oder Wechsel werden von uns ausschliesslich aufgrund besonderer Vereinbarung und stets nur erfüllungshalber angenommen. Dementsprechend gilt immer erst ihre Einlösung als Zahlung. Alle hiermit in Zusammenhang stehenden Kosten, insbesondere Einziehungs- und Diskontspesen gehen zu Lasten des Vertragspartners und sind ebenfalls sofort fällig.

g) Wir sind berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Vertragspartners Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden, und zwar zunächst auf Kosten, dann auf Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistungen anzurechnen.

h) Der Vertragspartner kann uns gegenüber nur mit unbestrittenen, schriftlich anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.
 

7. Gewährleistung

a) Da wir die Gewähr nur im Rahmen der Ansprüche, die uns gegen das Hersteller- oder Lieferunternehmen zustehen, übernehmen können, sind Gewährleistungsansprüche gegen uns erst geltend zu machen, wenn das Hersteller- oder Lieferunternehmen die Gewährleistung verweigert, unzumutbar verzögert oder dazu nicht in der Lage ist. Die Ansprüche gegen uns leben wieder auf, wenn die Schadloshaltung beim Hersteller- oder Lieferunternehmen fehlgeschlagen ist. Ein Fehlschlagen setzt stets die vorherige gerichtliche Inanspruchnahme des Herstellers- oder Lieferunternehmens voraus, sofern dies im Einzelfall zumutbar ist.

b) Wir übernehmen keine Gewährleistung beim Verkauf von Gebrauchtgeräten. Bei Neuwaren entfällt die Gewährleistungspflicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit und bei unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit sowie für Schäden, die insbesondere aus folgenden Gründen entstanden sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Geschäftspartner oder Dritte, transportbedingte Dejustierung, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung - insbesondere durch übermässige Beanspruchung oder Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel oder Austauschwerkstoffe - sowie chemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf ein Verschulden unsererseits zurückzuführen sind, wobei wir nur Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu vertreten haben.

c) Bei Münzautomaten wird für restloses Ausscheiden von Falschstücken und geringwertigen Geldsorten und für ausnahmslose Annahme echter Stücke durch Münzprüfer keine Garantie und keine Gewährleistung übernommen

d) Der Vertragspartner hat die empfangene Ware unverzüglich nach deren Übergabe zu untersuchen. Beanstandungen von erkennbaren Mängeln sind innerhalb von vierzehn Tagen nach Übergabe schriftlich zu rügen. Die Fristen gem. Satz 1 gelten entsprechend, wenn ein Mangel erst später erkennbar wird Ein verspätetes Rügen erkennbarer Mängel gem. Satz 1 und 2 führt zum Ausschluss der Gewährleistungsrechte.

e) Im Falle einer berechtigten Mängelrüge werden wir nach Massgabe des § 439 III BGB zunächst nach unserer Wahl den Mangel beseitigen oder eine Ersatzlieferung vornehmen. Ein wiederholter Beseitigungsversuch ist zulässig. Wir tragen die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, soweit diese nicht unverhältnismässig sind (maximal 25 % des Kaufpreises) oder sich erhöhen, weil die gekaufte Sache nach der Lieferung an einen anderen Ort als den Wohnsitz oder die gewerbliche Niederlassung des Geschäftspartners verbracht worden ist, es sei denn, das Verbringen entspricht dem bestimmungsgemässen Gebrauch der Sache.

f) Sofern sich gesetzlich nichts anderes ergibt, ist der Geschäftspartner erst dann nach seiner Wahl zum Rücktritt vom Kaufvertrag bzw. zur Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) berechtigt, wenn er zuvor uns eine angemessene Frist zur Nacherfüllung erfolglos gesetzt hat. Schadensersatz kann dagegen nur nach Maßgabe des § 9 dieser Geschäftsbedingungen verlangt werden.

g) Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr.

h) Unterhaltungsgeräte bedürfen grundsätzlich keiner behördlichen Genehmigung. Wird im Einzelfall die Erlaubnisfreiheit in Frage gestellt, hat der Geschäftspartner nur einen Umstellungsanspruch auf ein erlaubtes freies Spielsystem.
 

8. Schadensersatz

a) Soweit in diesen Bestimmungen nichts Abweichendes vereinbart ist, sind alle Ansprüche des Geschäftspartners auf Ersatz von Schäden jeglicher Art, auch Aufwendungsersatz und mittelbare Schäden ausgeschlossen, insbesondere wegen aller Verletzungen von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung. Der Haftungsausschluss gilt auch dann, wenn wir Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen eingesetzt haben.

b) In diesen vorgenannten Fällen haften wir nur dann, wenn wir, unseren leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last fällt sowie in allen Fällen, in denen wir, unsere leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen schuldhaft gegen wesentliche Vertragspflichten (Kardinalpflichten) verstossen haben und der Vertragszweck dadurch insgesamt gefährdet wird.

c) Im Falle der Verletzung von Kardinalpflichten ist unsere Haftung allerdings bei nur leichter Fahrlässigkeit der Höhe nach auf den Auftragswert beschränkt. Sollte ausnahmsweise der Auftragswert nicht dem in typischer Weise voraussehbaren Schaden entsprechen, so ist unsere Haftung jedenfalls der Höhe nach auf den typischen voraussehbaren Schaden beschränkt.

d) Der Haftungsausschluss gilt nicht für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz oder wenn eine Garantie für die Beschaffenheit oder die Haltbarkeit des Liefergegenstands übernommen wurde und die Garantie gerade dem Zweck diente, den Geschäftspartner auch gegen Schäden abzusichern, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind. Weiter gilt der Haftungsausschluss nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

e) Für Sach-, Vermögens- und Personenschäden jeglicher Art, die durch unzulässige manipulative Eingriffe Dritter an den Geräten nebst Zubehör entstehen, wird dagegen ausnahmslos keine Haftung übernommen.
 

9. Probelieferung

Behält ein Geschäftspartner bei einem Kauf auf Probe das Gerät über die vereinbarte Probezeit hinaus, so gilt der Kauf als abgeschlossen. Es erfolgt eine volle Berechnung des Kaufpreises, wenn wir den Geschäftspartner bei Lieferung hierauf besonders hingewiesen haben oder er nach unserer Aufforderung das Gerät nicht innerhalb einer Woche zurückgibt.
 

10. Abtretung von Ansprüchen des Geschäftspartners an Dritte

Ansprüche des Geschäftspartners können nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung an Dritte abgetreten werden. Wir verpflichten uns, der Abtretung zuzustimmen, falls der Dritte uns von einer doppelten Inanspruchnahme bei unverschuldeter irrtümlicher Zahlung freistellt.
 

11. Eigentumsvorbehalt, Forderungssicherung

a) Bis zur vollständigen Bezahlung unserer Rechnung sowie bis zur Bezahlung aller vorausgegangenen Lieferungen und Leistungen einschliesslich aller Nebenforderungen, bei Bezahlung durch Scheck oder Wechsel bis zu dem Zeitpunkt, in dem wir über den Betrag verfügen können, bleibt die gelieferte Ware unser Eigentum. Dies gilt auch für den Fall, dass Zahlungen für besonders bezeichnete Forderungen geleistet wurden. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung sowie die Saldoziehung und deren Anerkennung berühren nicht den Eigentumsvorbehalt.

b) Wird Vorbehaltsware vom Geschäftspartner allein oder zusammen mit uns nicht gehörender Ware veräussert, so tritt der Geschäftspartner schon jetzt die aus der Weiterveräusserung entstehenden Forderungen in Höhe des Werts der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten an uns ab. Wenn die weiterveräusserte Ware in unserem Miteigentum steht, so erstreckt sich die Abtretung der Forderung auf den Betrag, der dem Anteilswert unseres Miteigentums entspricht. Wir ermächtigen den Geschäftspartner unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der uns abgetretenen Forderungen. Gerät der Geschäftspartner mit seinen Verpflichtungen uns gegenüber in Verzug, so hat er uns die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen, diesen die Abtretung anzuzeigen, uns gegenüber alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen und uns die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen. Wir sind auch berechtigt, den jeweiligen Schuldner gegenüber die Abtretung selbst anzuzeigen und von unserer Einziehungsbefugnis Gebrauch zu machen.

c) Bei vertragswidrigem Verhalten des Geschäftspartners, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme der Vorbehaltsware nach Mahnung und Fristsetzung berechtigt und der Geschäftspartner zur Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich erklärt. Der Geschäftspartner erklärt sich bereits jetzt damit einverstanden, die von uns mit der Abholung der Vorbehaltsware beauftragten Personen zu diesem Zweck sein Gelände betreten und befahren zu lassen. Nach Rücknahme der Kaufsache sind wir zu deren Verwertung befugt; der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Geschäftspartners - abzüglich angemessener Verwertungskosten - anzurechnen.

d) Der Geschäftspartner ist zur Weiterveräusserung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen ordnungsgemässen Geschäftsgang und nur mit der Massgabe berechtigt und ermächtigt, dass die an uns abgetretenen Forderungen auch tatsächlich auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der Geschäftspartner nicht berechtigt. Der Geschäftspartner darf den Liefergegenstand insbesondere auch nicht verpfänden oder zur Sicherung übereignen.

e) Über Zwangsvollstreckungsmanahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Geschäftspartner uns unverzüglich und unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten, damit wir Drittwiderspruchsklage erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die außergerichtlichen und gerichtlichen Kosten einer Drittwiderspruchsklage zu erstatten, haftet der Geschäftspartner für den uns entstandenen Ausfall.

f) Der Geschäftspartner hat die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware pfleglich zu behandeln und auf seine Kosten insbesondere gegen Feuer, Wasser und Diebstahl angemessen zum Neuwert zu versichern. Alle Ansprüche gegen den jeweiligen Versicherer werden hinsichtlich der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware an uns abgetreten; wir nehmen diese Abtretung hiermit an. Jede Beschädigung und/oder Vernichtung der Ware ist uns unverzüglich anzuzeigen. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Geschäftspartner diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.

g) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

h) Solange uns aufgrund des Eigentumsvorbehaltes das Eigentumsrecht zusteht, können wir statt des Verlangens auf Herausgabe der gelieferten Waren auch die Zurverfügungstellung der Automaten (einschließlich des Inkassos an den Aufstellplätzen) beanspruchen. Der Geschäftspartner verpflichtet sich, uns auf Verlangen seine Rechte aus den Aufstellverträgen ganz oder teilweise abzutreten und alle notwendigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen (auch Herausgabe aller Schlüssel), um unberechtigtes anderweitiges Abkassieren der Geräte zu verhindern. Der Geschäftspartner wird uns auf Verlangen ein vollständiges Verzeichnis der Aufstellplätze zur Verfügung stellen und erklärt sich damit einverstanden, dass wir alle auf uns übergegangenen Rechte, insbesondere das Inkassorecht, an Dritte abtreten.

i) Werden uns nach Vertragsschluss Umstände bekannt, welche die Kreditwürdigkeit des Geschäftspartners erheblich mindern oder ergeben sich begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Geschäftspartners oder hat der Geschäftspartner uns gegenüber unrichtige Angaben über seine Vermögenslage gemacht und wird hierdurch die Erfüllung seiner Verbindlichkeiten uns gegenüber gefährdet oder hält der Geschäftspartner die vereinbarten Zahlungstermine nicht ein, können wir alle uns gegen den Geschäftspartner zustehenden Forderungen sofort fällig stellen einschliesslich etwaiger Wechsel mit späteren Fälligkeiten. Die Fälligstellung werden wir dem Geschäftspartner schriftlich mitteilen. Wir können in den genannten Fällen auch die Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten innerhalb angemessener Frist verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Beabsichtigen wir, von dem Recht zum Rücktritt Gebrauch zu machen, falls der Geschäftspartner seiner Verpflichtung zur Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten nicht fristgerecht nachkommt, werden wir ihn zuvor darauf hinweisen. Dies gilt nicht beim Zahlungsverzug des Geschäftspartners. In diesem Fall sind wir zum sofortigen Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
 

12. Erfüllungsort, Anwendbares Recht, Gerichtsstand

a) Erfüllungsort ist unser Geschäftssitz.

b) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das UN-Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) wird hiermit ausdrücklich ausgeschlossen.

c) Soweit der Vertragspartner Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, wird unser Geschäftssitz als ausschliesslicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten, auch für Scheck- und Wechselklagen, vereinbart. Wir sind jedoch berechtigt, den Vertragspartner an dessen Geschäftssitz zu verklagen.
 

13. Sonstige Bestimmungen

Für Mietgeräte gelten ausschliesslich unsere ALLGEMEINEN MIETBEDINGUNGEN.
 

14. Ungültigkeit früherer Bedingungen

Durch diese Geschäftsbedingungen werden alle unsere vorangegangenen Bedingungen ungültig.

Allgemeine Geschäftsbedingungen